Nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind Beförderungsunternehmen verpflichtet, vor dem Einsteigen der Passagiere zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt benötigen,
- im Besitz eines solchen sind
- und die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen nicht bereits in Anspruch genommen haben.
Da nach Inbetriebnahme des EES keine Pässe mehr abgestempelt werden, müssen die Beförderungsunternehmen für diese Kontrollen stattdessen eine Online-Schnittstelle nutzen.
Weitere Informationen finden Sie in den häufig gestellten Fragen als Hilfestellung für Beförderungsunternehmen.