Britische Staatsangehörige und ihre Familienmitglieder, die unter das Austrittsabkommen fallen, sind nur dann von der Erfassung im EES befreit, wenn sie eines der folgenden Aufenthaltsdokumente besitzen:
a) ein gültiges Aufenthaltsdokument gemäß dem Austrittsabkommen. Dieses muss von ihrem Aufnahmestaat (der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen des Austrittsabkommens) ausgestellt worden sein.
b) ein gültiges Dokument für Grenzgänger gemäß dem Austrittsabkommen. Dieses muss von ihrem Arbeitsstaat (der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen des Austrittsabkommens) ausgestellt worden sein.
c) ein gültiges befristetes Sonderaufenthaltsdokument gemäß dem Austrittsabkommen. Dieses muss von ihrem Aufnahmestaat (der jeweilige Mitgliedstaat im Rahmen des Austrittsabkommens) ausgestellt worden sein.
d) einen bestimmten gültigen Aufenthaltstitel.
Begünstigte des Austrittsabkommens, die nicht im Besitz eines der oben genannten Dokumente sind, werden im EES erfasst. Auf Antrag und nach Vorlage eines der oben genannten Dokumente können diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht oder geändert werden.
Erfahren Sie mehr darüber, wie das EES auf die Begünstigten des Austrittsabkommens angewendet wird.